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   BGH, 24.08.1951 - 4 StR 264/51   

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https://dejure.org/1951,2723
BGH, 24.08.1951 - 4 StR 264/51 (https://dejure.org/1951,2723)
BGH, Entscheidung vom 24.08.1951 - 4 StR 264/51 (https://dejure.org/1951,2723)
BGH, Entscheidung vom 24. August 1951 - 4 StR 264/51 (https://dejure.org/1951,2723)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1950 - 2 StR 30/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.08.1951 - 4 StR 264/51
    Jedoch können nach der neueren Rechtsprechung (RG HRR 1939 Nr. 535; BGHSt 1, 67 ff) mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer Einheit zusammengefasst werden.
  • RG, 02.07.1936 - 2 D 183/36

    Zum Begriff der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt. Ist der

    Auszug aus BGH, 24.08.1951 - 4 StR 264/51
    Damit ist auch der innere Tatbestand ausreichend nachgewiesen; bedingter Vorsatz genügt (RGSt 70, 266, 267).
  • RG, 09.07.1926 - I 318/26

    Ist für das rechtliche Verhältnis zwischen Aufertigung und Verausgabung falschen

    Auszug aus BGH, 24.08.1951 - 4 StR 264/51
    Da das unbefugte Führen einer Amtsbezeichnung möglicherweise mit allen anderen Straftaten in Tateinheit steht, ist der ganze Schuldspruch aufzuheben (RGSt 60, 315, 317).
  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 361/56

    Rechtsmittel

    Dabei ist zu beachten, daß die Festsetzung einer Einzelstrafe für das Vergehen gegen § 5 Abs. 1 a des Gesetzes vom 7. Juni 1939 entfällt und nur noch für die drei Vergehen des Betrugs in Tateinheit mit unbefugter Titelführung neue Einzelstrafen auszusprechen sind (u.a. RG HRR 1939 Nr. 535; BGH 4 StR 264/51 vom 24. August 1951).
  • BGH, 17.02.1959 - 1 StR 668/58

    Rechtsmittel

    Hier behalten die je in Tateinheit mit der Fortsetzungstat stehenden einzelnen strafbaren Handlungen im Verhältnis zueinander ihre rechtliche Selbständigkeit mit der Folge, daß für sie Einzelstrafen festzusetzen sind und aus diesen gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden ist, während die Festsetzung einer Einzelstrafe für die fortgesetzte Tat entfällt (vgl. u.a. RG HRR 1939 Nr. 535; BGH 4 StR 264/51 vom 24. August 1951; 1 StR 361/56 vom 21. Dezember 1956).
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